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   BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17   

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BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 (https://dejure.org/2019,5767)
BAG, Entscheidung vom 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 (https://dejure.org/2019,5767)
BAG, Entscheidung vom 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 (https://dejure.org/2019,5767)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 613a Abs. 1 BGB, § ... 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 19 Abs. 1 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 77 Abs. 5 BetrVG, § 30c Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 291 ZPO, § 50 Abs. 1 BetrVG, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 2a Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG, § 235 Abs. 2 SGB VI, § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV, § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 9 Abs. 4, Abs. 5 GBV, § 7 Abs. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG

  • Wolters Kluwer

    Dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriff in erworbene Versorgungsanwartschaften durch Betriebsvereinbarung; Schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betriebsrentenrechtlichen Rechte; Dreistufiges Prüfungsschema bei jeder einzelnen Ablösung von ...

  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsvereinbarung; mehrfache Ablösung; dreistufiges Prüfungsschema

  • bag-urteil.com

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • rewis.io

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsvereinbarung; mehrfache Ablösung; dreistufiges Prüfungsschema

  • rechtsportal.de

    Dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriff in erworbene Versorgungsanwartschaften durch Betriebsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Festhalten am Dreistufenschema für den Schutz von erdienten Versorgungsanwartschaften bei mehrfach ablösenden Betriebsvereinbarungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrfache Änderung einer Versorgungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung - dreistufiges Prüfungsschema

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bestätigung der st. Rspr. bei ablösenden Betriebsvereinbarungen bzgl. betr. Altersversorgung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    So genanntes dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriff in erworbene Versorgungsanwartschaften durch Betriebsvereinbarung

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Dreistufiges Prüfungsschema bei Eingriff in Versorgungsanwartschaften durch (ablösende) Betriebsvereinbarung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 2428
  • NZA 2020, 1031
  • DB 2019, 1964
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17
    Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 20; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) .

    Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitgegenständlichen, durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vom Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas überprüft (zum Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas siehe BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23 mwN) .

    Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann vielmehr nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) .

    Häufig kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bzw. im Versorgungsfall festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung ein Eingriff erfolgt ist, in welche bestehenden Besitzstände eingegriffen wird, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist und welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) .

    Allerdings greift im Hinblick auf den dynamischen Berechnungsfaktor der Festschreibeeffekt gemäß § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht ein (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 27 mwN - dort missverständlich als "variabler" Berechnungsfaktor bezeichnet) .

    Ob eine solche Steigerung tatsächlich erfolgt ist und sich damit die Möglichkeit eines Eingriffs in die erdiente Dynamik realisiert hat, kann erst bei Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt werden (bei Endgehaltsbezug vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) .

    Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) .

    Neben der Wahrung des Dotierungsrahmens ist es erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in deren künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) .

    Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, insbesondere eine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, erkennbar sind, ist diese Bewertung aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 51) hinzunehmen.

    Sonstige von der Klägerin behauptete Verschlechterungen, die durch die Ablösung aufgrund der GBV 2004 entstanden sein sollen und die nicht am dreistufigen Prüfungsschema, sondern unmittelbar an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen wären (dazu BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23 mwN) , sind nicht gegeben bzw. gerechtfertigt.

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 11/10

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Schema - Anhebung der

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17
    Durch diese Fortschreibung in Anlehnung an die zukünftige Gehaltsentwicklung wird eine Dynamik gerade verhindert (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68, BAGE 141, 259) .

    Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik könnte insoweit lediglich dann vorliegen, wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zu seinem Versterben befördert wurde oder ein Karrieresprung erfolgte und er damit aus der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebenden Pensionsgruppe herausgewachsen wäre (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 69, aaO) .

    Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 37, BAGE 141, 259) .

    Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72, BAGE 141, 259).

  • BAG, 09.12.2014 - 3 AZR 323/13

    Ablösung einer Versorgungsordnung

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17
    Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 34, BAGE 150, 147) .

    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36, BAGE 150, 147) .

    Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147) .

    Er muss ferner dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognostizierte Einsparvolumen ermittelt wurde (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 38, BAGE 150, 147) .

  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17
    Der Arbeitgeber kann also festlegen, auf welcher Ebene sie erbracht wird, was zugleich die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane bestimmt (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42 mwN) .

    Aus der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2006 (- 3 AZR 483/04 - Rn. 51 ff.) folgt nichts anderes.

    Das bedeutet, dass das Vereinheitlichungsinteresse keine Verringerung der Versorgungslasten rechtfertigt (BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 53) .

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17
    Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) .

    Der Zweck dieser dienstzeitunabhängigen Erhöhung der Grund- und Steigerungsbeträge besteht darin, den künftigen Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer flexibel zu erfassen (vgl. BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (2) der Gründe, BAGE 49, 57) .

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 586/16

    Entgeltumwandlung - Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17
    Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 19; BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354) .
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17
    Da der Versorgungsfall bei der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann bereits eingetreten ist und die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Beiträge an die Pensionskasse bereits vollständig erbracht haben, könnte sich eine solche Verschlechterung allenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass im Fall einer künftigen Kürzung der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse und einer Insolvenz der Beklagten der Pensions-Sicherungs-Verein - anders als bei einer Direktzusage nach § 7 Abs. 1 BetrAVG - nicht für den gekürzten und von der Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG umfassten Teil der Pensionskassenrente der Klägerin einzustehen hätte (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 142/16 (A) - Rn. 19, BAGE 162, 22) .
  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17
    Zwar steht den Arbeitnehmern, denen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt sind, gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs nach Maßgabe der Versorgungsordnung zu (vgl. dazu BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 22, BAGE 123, 82).
  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17
    Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2001 (- 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 100, 60) ergibt sich nichts anderes.
  • BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 59/05

    Betriebsvereinbarung über Kundenfahrten als Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17
    Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18 mwN).
  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 434/09

    Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10

    Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung -

  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 194/07

    Betriebliche Übung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 517/13

    Ablösung von Versorgungsregelungen - Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit -

  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 635/01

    Verschlechternde Neuregelung einer Unterstützungskassen-Richtlinie

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 273/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösender Tarifvertrag - Verschlechterung einer

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02

    Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 393/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • BAG, 11.07.2017 - 3 AZR 513/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 573/01

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Ablösungsprinzip

  • LAG Nürnberg, 24.01.2017 - 6 Sa 518/15

    Anwartschaftsdynamik - ablösende Betriebsvereinbarungen

  • BAG, 19.07.1957 - 1 AZR 420/54

    Umorganisation der Polizei - Land Nordrhein-Westfalen - Polizeiausschüsse -

  • BAG, 22.10.2019 - 3 AZR 429/18

    Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang

    In so einem Fall verdrängt eine vom Gesamtbetriebsrat innerhalb seines gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung die Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte und somit grundsätzlich auch die von jenen abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, soweit es - wie hier nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - um (teil-)-mitbestimmte Gegenstände geht (vgl. BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 79; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 100, 60) .

    Daraus rechtfertigt sich der Bestandsschutz auch für dienstzeitabhängige künftige - nach dem Ablösungsstichtag liegende - Zuwächse (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 32 f.) .

    Die weiteren Voraussetzungen für diesen Sachgrund liegen nicht vor (zu den Voraussetzungen für den Fall einer Ablösung ohne Betriebsübergang vgl. BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 136 f.) .

    Insoweit ist insbesondere aufgrund der Absenkung des Versorgungsgrads von einer unzumutbaren Verschlechterung für den Kläger auszugehen (vgl. hierzu BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 137 mwN) .

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungszusage

    (1) Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57; ausdrücklich daran festhaltend BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 32 ff., BAGE 166, 136) .

    Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 28 mwN, aaO) .

    Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 57 mwN, BAGE 166, 136) .

  • BAG, 08.12.2020 - 3 AZR 437/18

    Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung

    Dass bezogen auf den Ablösungsstichtag seine nach der vorangegangenen Regelung dynamisierte anteilige Betriebsrente höher ist als die letztlich tatsächlich bezogene, erscheint ausgeschlossen (zur Berechnungsmethode BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 37 f., BAGE 166, 136) .

    (b) Erforderlich und ausreichend für einen derartigen Eingriff sind sachlich-proportionale Gründe (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 28, BAGE 166, 136) .

    Zudem muss der Eingriff den davon betroffenen Arbeitnehmern zumutbar sein (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 136 f., aaO) .

    Es ist auch nicht unzumutbar, wenn die Betriebsparteien, denen ein größerer Regelungsspielraum als dem Arbeitgeber allein zukommt (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 35, BAGE 166, 136) , davon absehen, die Vorteile einer privaten Krankenversicherung auch bei der Berechnung der Betriebsrente fortwirken zu lassen.

  • BAG, 14.09.2022 - 4 AZR 26/21

    Arbeitnehmerüberlassung - tariflich verlängerte Überlassungsdauer

    Wenn die Arbeitgeberin mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob sie eine Regelung überhaupt abschließt, kann sie sie auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 75, BAGE 166, 136; 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 15, BAGE 133, 373) .
  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

    (1) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der vereinbarten Befristungsdauer obliegt in erster Linie dem Gericht der Tatsacheninstanz und kann in der Revision nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen worden sind (vgl. etwa BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 55, BAGE 166, 136) .
  • BAG, 08.12.2020 - 3 ABR 44/19

    Betriebsvereinbarung - Altersversorgung - Teilkündigung

    Vielmehr ergibt sich das dreistufige Prüfungsschema aus der dem Betriebsrentengesetz zugrunde liegenden Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt in den Ruhestand zu sichern, und der sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung, die der der gesetzlichen Rente entspricht (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 32 ff., BAGE 166, 136; aA Diller/Günther DB 2017, 908, 909 ff.) .

    Die Ablösung entfaltet keine Wirkung (vgl. BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 27, 88, 134, 135, BAGE 166, 136) .

    Zwar ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Neuregelung abzustellen (vgl. BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 59, BAGE 166, 136) .

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 472/21

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung

    Dem Arbeitgeber und insbesondere den Betriebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 58, BAGE 166, 136) .

    Ergänzt wird dies durch die dem Betriebsrentengesetz zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu erhalten (vgl. auch BT-Drs. 15/2150 S. 52; BT-Drs. 7/1281 S. 26; BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 33, BAGE 166, 136) .

    Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 19; BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 34, aaO; 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354) .

  • LAG Düsseldorf, 11.02.2022 - 6 Sa 760/21

    Betriebliche Altersversorgung; Umstellung in ein Kapitalleistungsversprechen

    Einer besonderen Rechtfertigung des Vereinheitlichungsinteresses bedarf es nicht (BAG 14.07.2015 - 3 AZR 483/04, juris Rn. 62; BAG 19.03.2019 - 3 AZR 201/17, juris Rn. 136).

    Und schließlich muss die inhaltliche Änderung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen (BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 136).

    Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte und der Sprecherausschuss die Anhebung des Dotierungsrahmens verhandelt und geprüft haben (vgl. insoweit BAG v. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 139).

    Mangels Feststellung des Dotierungsrahmens bei Abschluss der SPA 2004 i.V.m. der AV 2004 kann daher nicht auf einen Beurteilungsspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien (vgl. dazu BAG c. 19.03.2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 139) abgestellt werden.

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

    Hierfür fehlte es an den erforderlichen sachlich-proportionalen Gründen (vgl. dazu BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 28 mwN) .
  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 1/23

    Betriebsrente - Anhebung der Regelaltersgrenze

    bb) Ist der Arbeitnehmer jedoch vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 1. Januar 2008 mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, bleibt die erst nach dem Ausscheiden erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach §§ 2, 2a BetrAVG wegen des Festschreibeeffekts nach § 2a Abs. 1 BetrAVG unberücksichtigt (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 212/21 - Rn. 30; 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 95, BAGE 166, 136; 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 20 f.; ebenso Diller/Beck DB 2012, 2398, 2399; HWK/Schipp 10. Aufl. § 2a BetrAVG Rn. 3; Walddörfer/Wilhelm BB 2012, 3137, 3138).

    Damit hat der Senat seine Rechtsprechung aus den Entscheidungen vom 19. März 2019 (- 3 AZR 201/17 - Rn. 95, BAGE 166, 136) und vom 20. Februar 2018 (- 3 AZR 239/17 - Rn. 21) bestätigt.

  • LAG Düsseldorf, 09.02.2022 - 12 Sa 746/21

    Vertrauensschutz als Maßstab bei Teilkapitalisierung durch Arbeitgeber;

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 486/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer

  • LAG Düsseldorf, 19.01.2024 - 6 Sa 763/22

    DRK Schwesternschaft - Gesamtversorgung

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 696/19

    Gewinnanspruch aus indirekter Mitarbeiterbeteiligung - Beteiligungsgesellschaft

  • LAG Düsseldorf, 04.11.2022 - 6 Sa 333/22

    Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Altersgrenze bei Bemessung unverfallbarer

  • BAG, 20.05.2020 - 7 ABR 42/18

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Öffnung der Freiumschläge

  • BAG, 08.11.2022 - 9 AZR 226/21

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer aufgrund eines Tarifvertrags

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2021 - 6 Sa 8/19

    Genehmigung einer zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung; Ablösung

  • LAG Hamm, 27.09.2023 - 4 Sa 124/22

    Betriebliche Altersversorgung; Konzernbetriebsvereinbarung; Versorgungsschuldner;

  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2021 - 4 Ca 1656/19
  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2021 - 7 Ca 1124/20
  • ArbG Bochum, 03.09.2020 - 1 Ca 101/20
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